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Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe – Pflicht, Aufbau und Praxisbeispiele

Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe sind schriftliche Anweisungen des Arbeitgebers, die Beschäftigten in verständlicher Form über die Gefahren beim Umgang mit gefährlichen Stoffen informieren und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festlegen. Die Pflicht zur Erstellung ergibt sich aus § 14 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in Verbindung mit der TRGS 555. Betriebsanweisungen sind für jeden Gefahrstoff erforderlich, mit dem im Betrieb umgegangen wird – von Reinigungsmitteln über Lacke und Lösemittel bis hin zu Laborchemikalien.

Eine Betriebsanweisung für Gefahrstoffe muss nach TRGS 555 folgende Abschnitte enthalten: Arbeitsbereiche, Arbeitsplatz und Tätigkeit (wo und wie wird der Stoff eingesetzt), Gefahrstoffbezeichnung (Handelsname, chemische Bezeichnung, Kennzeichnung nach CLP-Verordnung), Gefahren für Mensch und Umwelt (Gesundheitsgefahren, Brand-/Explosionsgefahren, Umweltgefahren), Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen), Verhalten im Gefahrfall (Leckage, Verschütten, Freisetzung), Erste Hilfe bei Exposition oder Verletzung sowie sachgerechte Entsorgung und Lagerungshinweise.

Die Grundlage für die Erstellung von Betriebsanweisungen sind die Sicherheitsdatenblätter (SDB) der Hersteller und die betriebliche Gefährdungsbeurteilung. Während Sicherheitsdatenblätter allgemeine Informationen zum Stoff liefern, muss die Betriebsanweisung die konkreten Bedingungen am Arbeitsplatz berücksichtigen – also etwa die tatsächlich verwendeten Mengen, die spezifischen Tätigkeiten und die vorhandene Schutzausrüstung. Eine Betriebsanweisung ist deshalb immer betriebsspezifisch und kann nicht einfach vom Sicherheitsdatenblatt übernommen werden.

Betriebsanweisungen müssen in verständlicher Sprache und Form verfasst sein. In Betrieben mit fremdsprachigen Beschäftigten kann eine mehrsprachige Version oder eine Version mit Piktogrammen erforderlich sein. Die Anweisungen müssen an den betroffenen Arbeitsplätzen zugänglich sein – als Aushang, in Ordnern oder digital. Eine regelmäßige Aktualisierung ist Pflicht: bei Änderungen der Gefahrstoffeinstufung, bei neuen Erkenntnissen zu Gefahren, bei Änderungen der Schutzmaßnahmen oder der Arbeitsverfahren sowie mindestens bei jeder Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung.

Die Betriebsanweisung ist eng mit der Unterweisungspflicht verknüpft: Nach § 14 GefStoffV muss der Arbeitgeber die Beschäftigten anhand der Betriebsanweisungen über die Gefahrstoffe am Arbeitsplatz unterweisen – vor der ersten Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich. Die Unterweisung muss mündlich und arbeitsplatzbezogen erfolgen und dokumentiert werden.

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