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Gefährdungsbeurteilung für Schwangere – Pflichten nach dem Mutterschutzgesetz

Sobald eine Mitarbeiterin ihre Schwangerschaft mitteilt, greifen besondere Schutzpflichten für den Arbeitgeber. Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verlangt eine anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung, die speziell die Risiken für die schwangere oder stillende Frau und ihr Kind berücksichtigt. Diese Pflicht besteht unabhängig von Branche und Betriebsgröße – auch Kleinbetriebe mit nur einer Beschäftigten sind betroffen.

Seit der Reform des Mutterschutzgesetzes 2018 muss der Arbeitgeber bereits im Vorfeld – also anlassunabhängig – für jeden Arbeitsplatz beurteilen, ob bei einer potenziellen Schwangerschaft Gefährdungen bestehen könnten. Diese vorausschauende Beurteilung nach § 10 MuSchG ist Teil der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung. Wird eine Schwangerschaft bekannt, muss die konkrete Gefährdungsbeurteilung unverzüglich erfolgen und die notwendigen Schutzmaßnahmen sofort umgesetzt werden.

Typische Gefährdungen, die bei der Beurteilung berücksichtigt werden müssen, umfassen: Exposition gegenüber Gefahrstoffen (chemische Stoffe, Lösemittel, Reinigungsmittel), biologische Arbeitsstoffe (z. B. in medizinischen Einrichtungen, Laboren, Kitas), körperlich schwere Arbeit (regelmäßiges Heben über 5 kg, ständiges Stehen über 4 Stunden), Erschütterungen, Lärm und Hitze/Kälteextreme, Nacht- und Sonntagsarbeit sowie Akkord- und Fließbandarbeit, psychische Belastungen wie hoher Zeitdruck oder Gefährdung durch Dritte (z. B. in der Pflege) sowie Unfallgefahren durch rutschige Böden, Absturzgefahr oder Umgang mit Maschinen.

Ergibt die Gefährdungsbeurteilung Risiken für die Schwangere oder ihr Kind, muss der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen ergreifen. Dabei gilt eine klare Rangfolge: Zunächst ist eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes zu prüfen (z. B. andere Aufgabenverteilung, ergonomische Anpassung). Ist das nicht möglich, muss ein Arbeitsplatzwechsel angeboten werden. Als letztes Mittel kann ein betriebliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. Dieses unterscheidet sich vom ärztlichen Beschäftigungsverbot – es wird vom Arbeitgeber auf Basis der Gefährdungsbeurteilung ausgesprochen.

Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung für Schwangere ist Pflicht. Festgehalten werden müssen die ermittelten Gefährdungen, die festgelegten Schutzmaßnahmen, die Mitteilung an die Schwangere über die Ergebnisse sowie die Information der Aufsichtsbehörde über die Schwangerschaft (Meldepflicht nach § 27 MuSchG). Bei Verstößen gegen die mutterschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilung drohen Bußgelder bis zu 30.000 Euro.

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