ArbSchG § 21/22 – Gewerbeaufsicht, Begehung und Mindestquote ab 2026
Gewerbeaufsicht, Berufsgenossenschaft und im Ernstfall auch die Feuerwehr – Arbeitgeber in Köln und NRW werden regelmäßig geprüft. § 21 und § 22 ArbSchG regeln die staatliche Aufsicht und die Befugnisse der Behörde. Die Novelle 2025 verschärft ab 2026 die Besichtigungsintensität spürbar.
Was gilt rechtlich?
Nach § 21 Abs. 1 ArbSchG obliegt die Überwachung und Beratung den zuständigen staatlichen Behörden – in NRW der Gewerbeaufsicht. Welche Betriebe besichtigt werden, richtet sich nach dem Gefährdungspotenzial, nicht nach Willkür.
Neu ab 2026 verlangt § 21 Abs. 1a, dass jedes Land mindestens 5 Prozent der vorhandenen Betriebe pro Kalenderjahr besichtigt. Für NRW bedeutet das: strukturierte Nachweise, aktuelle Gefährdungsbeurteilungen und vorbereitete Unterlagen werden zum Standard – auch in kleineren Betrieben.
Das Zusammenwirken mit den Unfallversicherungsträgern ist in § 21 Abs. 2 und 3 geregelt: gemeinsame Beratungs- und Überwachungsstrategie sowie Datenaustausch nach Besichtigungen. In der Praxis kommen Besuche von Gewerbeaufsicht und Berufsgenossenschaft oft parallel vor – mit unterschiedlichen, aber teils überlappenden Schwerpunkten.
Weitreichende Befugnisse hat die Behörde nach § 22 ArbSchG: Auskunft und Einsicht in Unterlagen, Betreten und Besichtigen der Arbeitsstätte, Messungen und Anordnungen. Weigert sich der Arbeitgeber, kann die Behörde Arbeit oder Arbeitsmittel untersagen. Zuwiderhandlung gegen vollziehbare Anordnungen kann Bußgelder bis 30.000 Euro nach § 25 ArbSchG auslösen.
Umsetzung in der Praxis
Gut vorbereitet sind Betriebe, die eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung mit Maßnahmenplan und Wirksamkeitskontrolle vorlegen können, Unterweisungsnachweise führen, die Betreuung durch Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt nachweisen sowie Prüfbücher und – ab 20 Beschäftigten – Protokolle des Arbeitsschutzausschusses bereithalten. Der SiFa-Jahresbericht gehört dazu.
Während einer Begehung sollte eine verantwortliche Person – idealerweise Geschäftsführung und Fachkraft für Arbeitssicherheit – die Behörde begleiten, Feststellungen protokollieren und Anordnungen fristgerecht umsetzen. Nachweise der Umsetzung rechtzeitig zurückmelden. Begehungen der Berufsgenossenschaft laufen oft ähnlich ab, mit anderem Fokus auf Unfallverhütung.
Typische Prüfpunkte sind eine vollständige Gefährdungsbeurteilung einschließlich psychischer Belastung, arbeitsplatzbezogene Unterweisungen, Ersthelfer und Notfallorganisation sowie – bei mehreren Arbeitgebern am selben Ort – die Abstimmung nach § 8 ArbSchG. Vertiefung: § 8 Zusammenarbeit.
Typische Mängel
Häufig liegt zwar ein GBU-Ordner vor, aber ohne Nachweis der Umsetzung. Unterweisungen beschränken sich auf allgemeine HR-Folien statt auf den konkreten Arbeitsplatz. Anordnungen werden nicht fristgerecht umgesetzt oder es wird keine Fristverlängerung beantragt. Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit ist bestellt, aber es fehlt ein Betreuungsplan.
Konsequenzen bei Verstößen: Bußgeld und Strafrecht. Health and Safety+ bereitet Betriebe in Köln und NRW auf Begehungen vor – ArbSchG-Hub, Kontakt.
Häufige Fragen (FAQ)
- Wer prüft – Gewerbeaufsicht oder Berufsgenossenschaft?
- Gewerbeaufsicht des Landes NRW für staatlichen Arbeitsschutz; Berufsgenossenschaft für Unfallverhütung – oft parallel, unterschiedliche Schwerpunkte.
- Was bedeutet 5-Prozent-Quote konkret?
- Landesbehörden müssen jährlich mindestens 5 % der Betriebe besichtigen – erhöht die Wahrscheinlichkeit einer Prüfung auch in kleineren Betrieben.
- Darf die Behörde ohne Termin kommen?
- Grundsätzlich zu Betriebs- und Arbeitszeiten Betretensrecht § 22 Abs. 2 – in Wohnungen nur mit Einverständnis oder bei dringender Gefahr.
- Was bei Anordnung?
- Angemessene Frist setzen lassen, umsetzen, nachweisen – sonst Bußgeld oder Untersagung.