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Gefährdungsbeurteilung erstellen – Ablauf, Pflichten und Aktualisierung

Nach § 5 ArbSchG hat der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der mit der Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Die Gefährdungsbeurteilung ist damit die Grundlage für Unterweisungen, Betriebsanweisungen, Investitionen und Themen im Arbeitsschutzausschuss. Sie gilt für jeden Betrieb – unabhängig von Branche und Beschäftigtenzahl – und umfasst alle Arbeitsbereiche, für die der Arbeitgeber Einfluss hat (einschließlich Homeoffice, Zeitarbeit und Tätigkeiten bei Kunden) – relevant für Betriebe in Köln und NRW.

Was gilt rechtlich?

Nach § 5 Abs. 2 ArbSchG erfolgt die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten; bei gleichartigen Arbeitsbedingungen genügt die Beurteilung eines repräsentativen Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit. In § 5 Abs. 3 sind Gefährdungsquellen benannt: Arbeitsstätte und Arbeitsplatz, physikalische, chemische und biologische Einwirkungen, Arbeitsmittel und -stoffe, Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitszeit und deren Zusammenwirken, Qualifikation und Unterweisung sowie psychische Belastung. Ergänzend gelten Fachvorschriften wie ArbStättV, BetrSichV, GefStoffV, BioStoffV, Lärm- und Mutterschutzrecht (vorausschauend § 10 MuSchG) sowie Schnittstellen bei mehreren Arbeitgebern auf Baustellen.

Bewährtes Vorgehen (orientiert an der Arbeitsschutzverwaltung NRW): (1) Vorbereitung und Abgrenzung der Bereiche, (2) Ermittlung der Gefährdungen – idealerweise mit Beteiligung der Beschäftigten, die ihre Arbeitsplätze am besten kennen, (3) Beurteilung des Risikos mit nachvollziehbarer Methode, (4) Festlegen konkreter Maßnahmen nach dem STOP-Prinzip (Substitution, Technik, Organisation, Person), (5) Umsetzung mit Verantwortlichen, Fristen und Ressourcen, (6) Überprüfung der Wirksamkeit, (7) Fortschreibung bei Änderungen, (8) Dokumentation nach § 6 ArbSchG. Vertiefung mit Tabellen und Beispielen: Ratgeber Gefährdungsbeurteilung.

Verantwortung und Mitwirkung: Die Gefährdungsbeurteilung obliegt dem Arbeitgeber. Fachlich erstellen und begleiten in der Regel die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt; Beschäftigte und Führungskräfte liefern IST-Wissen aus dem Arbeitsalltag. Der Arbeitgeber bestätigt das Ergebnis, stellt Mittel bereit und setzt Maßnahmen um – eine dokumentierte Beurteilung ohne Umsetzung und Wirksamkeitskontrolle erfüllt die Pflicht nach § 3 ArbSchG nicht.

Umsetzung in der Praxis

Fortschreibung: Die Gefährdungsbeurteilung ist keine einmalige Akte. Sie ist bei Bedarf zu aktualisieren – unverzüglich bei maßgeblichen Änderungen der Arbeitsbedingungen, neuen Arbeitsverfahren oder Arbeitsmitteln, neuen Erkenntnissen (Stand der Technik), Erfordernissen aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge, Fristen aus Arbeitsschutzvorschriften, wenn Schutzmaßnahmen nicht wirksam sind oder nach einem Arbeitsunfall. Ergänzend empfiehlt sich ein planmäßiger Review, etwa im Jahresrhythmus mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Dokumentation nach § 6 ArbSchG: Der Arbeitgeber muss Unterlagen führen, aus denen Ergebnis der Beurteilung, festgelegte Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind – inhaltlich je nach Art der Tätigkeiten und Zahl der Beschäftigten. Praxis: Bewertungsmethode, Maßnahmen mit Verantwortlichem und Termin, Nachweise der Wirksamkeitskontrolle, Version und Datum. Bei Prüfungen durch Berufsgenossenschaft und Gewerbeaufsicht zählt die Nachvollziehbarkeit vom IST-Zustand bis zur umgesetzten Maßnahme.

Häufig liegen generische Textbausteine ohne Begehung vor, Maßnahmen ohne Verantwortliche und Fristen oder die psychische Belastung fehlt ganz. Auch Widersprüche zwischen aktualisierter Gefährdungsbeurteilung und veralteten Unterweisungsnachweisen sind typisch. Fallberichte aus der Beratung: Ergonomie in der KiTa-Küche, psychische Belastung. Health and Safety+ – ArbSchG-Hub, Arbeitsschutz im Unternehmen. Kontakt.

Häufige Fragen (FAQ)

Wer ist für die Gefährdungsbeurteilung verantwortlich?
Der Arbeitgeber nach § 5 ArbSchG. Fachlich erstellen und begleiten in der Regel SiFa und Betriebsarzt; Beschäftigte liefern IST-Wissen. Dokumentation ohne Umsetzung erfüllt die Pflicht nicht.
Wann muss die GBU fortgeschrieben werden?
Unverzüglich bei maßgeblichen Änderungen, neuen Arbeitsmitteln, neuen Erkenntnissen, nach Unfällen oder wenn Maßnahmen nicht wirksam sind – ergänzend planmäßiger Review etwa jährlich.
Was muss nach § 6 ArbSchG dokumentiert sein?
Ergebnis der Beurteilung, festgelegte Maßnahmen, Ergebnis der Wirksamkeitsprüfung – mit Bewertungsmethode, Verantwortlichen, Fristen und Version.
Typische Mängel bei GBU in NRW?
Generische Textbausteine ohne Begehung, Maßnahmen ohne Verantwortliche, fehlende psychische Belastung, Widerspruch zwischen GBU und Unterweisungsnachweisen.