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ArbSchG § 8 – Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber am gemeinsamen Arbeitsplatz

Subunternehmer im gleichen Gebäude, Leiharbeit im Werk, mehrere Gewerke auf der Baustelle – sobald Beschäftigte verschiedener Arbeitgeber am selben Ort arbeiten, greift § 8 ArbSchG. In Köln und NRW läuft das parallel zu BaustellV/SiGeKo und DGUV-Regeln – alle Ebenen müssen zusammenpassen.

Was gilt rechtlich?

Nach § 8 Abs. 1 ArbSchG gilt Folgendes. Arbeitgeber arbeiten bei Sicherheit und Gesundheitsschutz zusammen – gegenseitige Unterrichtung über Gefahren, Abstimmung der Maßnahmen. Je nach Tätigkeit reicht Information; bei gemeinsamen Gefahren braucht es schriftliche Abstimmung.

Nach § 8 Abs. 2 ArbSchG gilt Folgendes. Der Arbeitgeber muss sich vergewissern, dass fremde Beschäftigte in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben – relevant bei Werkverträgen, Facility in fremden Hallen, Montage beim Kunden.

Nach § 12 Abs. 2 ArbSchG gilt Folgendes. Bei Arbeitnehmerüberlassung unterweist der Entleiher – der Verleiher bleibt für sonstige Arbeitsschutzpflichten mitverantwortlich. Schnittstelle Unterweisung.

Umsetzung in der Praxis

Baustelle: SiGeKo nach BaustellV koordiniert – § 8 ArbSchG bleibt für jeden einzelnen Arbeitgeber verbindlich. SiGe-Plan, Begehungen, Übergaben dokumentieren. SiGeKo-Aufgaben, GBU Schnittstellen.

In einem Betrieb mit mehreren Arbeitgebern im Gebäude muss geklärt sein, wer Evakuierung, Erste Hilfe und gemeinsame Fluchtwege koordiniert. Die Abstimmung erfolgt schriftlich, inklusive der Frage, wer wen bei Gefahrstoff-Umfall, Brand oder Maschinenstillstand mit Schnittstellenrisiko informiert.

Besonders gefährliche Bereiche nach § 9 ArbSchG dürfen nur unterwiesene Beschäftigte betreten. Bei mehreren Arbeitgebern muss festgelegt sein, wer den Zutritt kontrolliert und wer unterweist.

Typische Mängel und Checkliste

Keine schriftliche Abstimmung trotz gemeinsamer Gefahren. Leiharbeiter starten ohne Entleiher-Unterweisung. SiGe-Plan existiert, aber kein Nachweis der §-8-Information zwischen Nachunternehmern. Subunternehmer ohne GBU-Schnittstelle.

Zur Selbstkontrolle sollten Arbeitgeber prüfen, ob die Gefahrenliste ausgetauscht wurde, die Unterweisung von Entleiher und Leiharbeit dokumentiert ist und SiGe-Plan sowie Abstimmung versioniert sind. Health and Safety+ – ArbSchG-Hub, Kontakt.

Häufige Fragen (FAQ)

Ersetzt SiGeKo § 8 ArbSchG?
Nein – SiGeKo koordiniert auf Baustellen nach BaustellV. Jeder Arbeitgeber bleibt für § 8 ArbSchG und eigene GBU verantwortlich.
Wer unterweist Leiharbeitnehmer?
Der Entleiher nach § 12 Abs. 2 ArbSchG – vor Tätigkeitsbeginn, arbeitsplatzbezogen.
Muss die Abstimmung schriftlich sein?
Bei gemeinsamen Gefahren und Behördenanfragen nach § 22 Abs. 1 ist schriftliche Vorlage des Abstimmungsergebnisses vorgesehen – in der Praxis immer dokumentieren.
Gilt § 8 auch im Bürogebäude mit mehreren Mietern?
Wenn Beschäftigte verschiedener Arbeitgeber am selben Arbeitsplatz oder mit gegenseitiger Gefährdung tätig sind – ja, mindestens Information und Abstimmung bei gemeinsamen Risiken.