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BaustellV SiGeKo – Aufgaben in Planung und Ausführung (§ 3–4)

Wenn auf einer Baustelle mehrere Unternehmen gleichzeitig oder nacheinander arbeiten, braucht es einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo). Er ist nicht der „Sicherheitsmann“ eines einzelnen Gewerkes, sondern koordiniert das Zusammenwirken aller Beteiligten. § 3 und § 4 der Baustellenverordnung (BaustellV) regeln seine Aufgaben und die Verantwortung des Bauherrn – in Köln, NRW und bundesweit nach den Regeln der Arbeitsgemeinschaft Baustelle (RAB 30).

Was gilt rechtlich?

Sobald Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf derselben Baustelle tätig sind, muss ein Koordinator bestellt werden (§ 3 Abs. 1 BaustellV). Der Bauherr kann die Aufgaben selbst übernehmen oder schriftlich an eine qualifizierte Person übertragen – etwa an einen externen SiGeKo oder an den Bauleiter, sofern die erforderlichen Kenntnisse nachweisbar sind. Wichtig: Eine Beauftragung entbindet den Bauherrn nicht von der Verantwortung (§ 3 Abs. 1a).

In der Planungsphase koordiniert der SiGeKo die Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 BaustellV. Dazu gehört, einen SiGe-Plan (Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan) zu erstellen oder erstellen zu lassen und eine Unterlage für spätere Arbeiten an der fertigen Anlage zusammenzustellen – zum Beispiel für Instandhaltung, Umbauten oder Reparaturen (§ 3 Abs. 2).

In der Ausführungsphase sorgt der Koordinator dafür, dass die Präventionsgrundsätze des Arbeitsschutzgesetzes im Zusammenspiel aller Gewerke beachtet werden. Er achtet darauf, dass Arbeitgeber und auch Unternehmer ohne Beschäftigte SiGe-Plan und Koordinationshinweise einhalten, passt den Plan bei relevanten Änderungen an, organisiert die Zusammenarbeit und koordiniert die Überwachung der Arbeitsverfahren (§ 3 Abs. 3).

Die Gesamtverantwortung liegt beim Bauherrn (§ 4 BaustellV): Er trifft die Maßnahmen nach § 2 und § 3 selbst – oder beauftragt dazu schriftlich eine andere Person, die in seiner Verantwortung handelt. Ohne klare schriftliche Regelung und ohne ausreichende Qualifikation des Koordinators entsteht schnell eine Lücke zwischen Papier und Baustelle.

Umsetzung in der Praxis

In der Planungsphase geht es vor allem darum, Gefährdungen früh zu erkennen und im SiGe-Plan festzuhalten – einschließlich besonders gefährlicher Arbeiten nach Anhang II der BaustellV. Außerdem bereitet der Koordinator Unterlagen vor, die nach Fertigstellung der Baustelle für Betrieb und Instandhaltung weiter genutzt werden können. Erst wenn diese Grundlagen stehen, sollten die ersten Gewerke auf die Fläche.

Sobald die Baustelle läuft, verschiebt sich der Schwerpunkt: Der SiGeKo führt Begehungen durch, stellt sicher, dass jedes Gewerk vor Arbeitsbeginn unterwiesen wird, und passt den Plan an, wenn sich etwas ändert – etwa durch einen neuen Kran, andere Witterung oder einen wechselnden Subunternehmer. Protokolle gehen an Bauherr und beteiligte Unternehmen; so bleibt nachvollziehbar, was wann vereinbart wurde.

Wer SiGeKo werden will, braucht nach RAB 30 baufachliche, arbeitsschutzfachliche und koordinatorspezifische Kenntnisse. In der Ausschreibung sollte der Nachweis verlangt werden. In der Praxis übernehmen oft eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit SiGeKo-Zusatzqualifikation oder ein erfahrener Bauleiter mit entsprechender Fortbildung die Rolle.

Planung und Ausführung dürfen dieselbe Person betreuen – bei größeren Projekten ist eine Trennung jedoch sinnvoll. Dann sollte ein schriftliches Übergabeprotokoll festhalten, welche offenen Punkte aus der Planung in die Ausführung mitgenommen werden.

Der SiGeKo ersetzt weder die Gefährdungsbeurteilung noch die Unterweisung der Beschäftigten in den ausführenden Betrieben – und auch nicht Prüfungen nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Er koordiniert das Zusammenwirken; die Umsetzung der Maßnahmen bleibt bei den jeweiligen Unternehmern. Ob ein SiGeKo überhaupt nötig ist, klären Sie im Pflicht-Check.

Dokumentierte Begehungen, Einweisungen und Übergaben zwischen Rohbau und Ausbau sind in der Praxis entscheidend – etwa bei Abbruch in Köln, Dacharbeiten im Bestand oder Innenausbau im Bestand.

Typische Mängel

Häufig wird der SiGeKo erst bestellt, wenn der Rohbau bereits läuft – dann fehlen oft rechtzeitige Einweisungen und ein vollständiger SiGe-Plan vor Baustart. Auch bei Kranumstellungen, neuen Subunternehmern oder Wetterereignissen wird der Plan nicht fortgeschrieben, obwohl § 3 Abs. 3 das verlangt.

Weitere Schwachstellen: Der Koordinator hat keinen Zugang zu aktuellen Plänen, Begehungen finden ohne Protokoll statt, oder das Honorar deckt nur die Planung, nicht die Ausführungsphase ab. Honorar-Orientierung: SiGeKo-Kosten. Gesamtüberblick: BaustellV-Hub. Health and Safety+ – Leistungen SiGeKo, Kontakt.

Häufige Fragen (FAQ)

Kann der Architekt SiGeKo sein?
Wenn RAB-30-Qualifikation und ausreichende Befugnisse/Zeit vorliegen – fachliche und koordinatorspezifische Kenntnisse sind Pflicht.
Ein SiGeKo für Planung und Ausführung?
Zulässig – Aufgabenliste muss beide Phasen abdecken; bei Komplexität Trennung empfohlen.
Haftet der SiGeKo für Unfälle?
Unternehmer und AG bleiben primär verantwortlich; SiGeKo haftet bei Pflichtverletzung in seiner Koordinationsrolle – Bauherr bleibt verantwortlich für Wirksamkeit der Organisation.
ASA oder SiGeKo auf der Baustelle?
Arbeitsschutzausschuss gilt im Betrieb des ausführenden Unternehmens – SiGeKo koordiniert baustellenübergreifend. Beides kann parallel nötig sein.