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BaustellV Vorankündigung und SiGe-Plan – Fristen und Inhalte

Bevor die Baustelle eingerichtet wird, regelt § 2 BaustellV drei Dinge: die behördliche Ankündigung, den SiGe-Plan und – in bestimmten Fällen – eine vereinfachte Unterrichtung. Wer als Bauherr den SiGeKo oder Plan erst „später“ einplant, riskiert Bußgelder und chaotische Einweisungen zum Baustart – in Köln, NRW und überall sonst gleichermaßen.

Was gilt rechtlich?

Eine Vorankündigung an die zuständige Behörde ist Pflicht, wenn voraussichtlich mehr als 30 Arbeitstage und mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig auf der Baustelle arbeiten – oder wenn der Gesamtumfang 500 Personentage übersteigt (§ 2 Abs. 2 BaustellV). Die Meldung muss spätestens zwei Wochen vor Baustelleneinrichtung erfolgen. Mindestinhalt ist Anhang I: Ort und Art des Vorhabens, Bauherr, Koordinator, Beginn, Dauer und Zahl der Arbeitgeber. Der Aushang muss für alle sichtbar sein und bei wesentlichen Änderungen aktualisiert werden.

Zusätzlich braucht es in vielen Fällen einen SiGe-Plan (§ 2 Abs. 3): wenn die Vorankündigung auf mehrere Arbeitgeber trifft – oder wenn mehrere Arbeitgeber und besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II anstehen. Der Plan muss vor Baustelleneinrichtung fertig sein, anwendbare Vorschriften erkennen lassen, Maßnahmen für Anhang II enthalten und auch betriebliche Tätigkeiten auf dem Gelände berücksichtigen.

Ist dagegen nur ein Arbeitgeber tätig, aber Vorankündigung oder Anhang II greifen, genügt nach § 2 Abs. 4 die Unterrichtung dieses Arbeitgebers über Geländeumstände, die sonst in einen SiGe-Plan einfließen würden – kein voller Plan, aber dennoch klare Information vor Arbeitsbeginn.

Umsetzung in der Praxis

Die Personentage-Rechnung überrascht viele Bauherren: 10 Beschäftigte an 60 Tagen ergeben 600 Personentage – damit ist die Vorankündigungsschwelle erreicht, auch wenn nie 20 Personen gleichzeitig arbeiten. Auch kleinere Baustellen mit wenigen Gewerken nacheinander können betroffen sein.

Ein guter SiGe-Plan beschreibt verständlich, welche Gefährdungen wo auftreten – von Verkehrsführung und Absturz über Elektro, Lärm und Staub bis zu besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II. Dazu gehören verantwortliche Gewerke, Einweisungen, Notfall und Baustellenordnung. Jede Version trägt Datum und Stand; ändert sich die Lage, muss der Koordinator den Plan nach § 3 Abs. 3 anpassen.

Für die Vorankündigung nach Anhang I brauchen Sie mindestens: Ort und Art des Vorhabens, Name und Anschrift des Bauherrn, Name und Anschrift des Koordinators, voraussichtlichen Beginn und Dauer sowie die Zahl der beteiligten Arbeitgeber. In Köln geht die Meldung an die zuständige Bauaufsicht; der Aushang muss für alle Gewerke gut sichtbar sein.

Als Rechenbeispiel ergeben 8 Beschäftigte an 65 Tagen 520 Personentage – damit fällt die Vorankündigung an, auch ohne 20 gleichzeitig Beschäftigte. Beim Einfamilienhaus mit drei Gewerken nacheinander entsteht der SiGe-Plan oft über Anhang II (§ 2 Abs. 3 lit. b), nicht über die Vorankündigung – erklärt im Artikel Anhang II.

Typische Fehler sind eine Vorankündigung erst nach Baubeginn, ein fehlender Aushang, ein generischer Plan ohne Bezug zum Projekt oder die fälschliche Annahme, ein Generalunternehmer mit Subunternehmern gelte als „ein Arbeitgeber“. Fallstudien: Neubau NRW, Begehung Köln.

Checkliste

Vor Baustart sollten Schwellenwert, Anhang-I-Angaben, SiGe-Plan vor Erstbetritt der Gewerke und sichtbarer Aushang geklärt sein. Health and Safety+ – BaustellV-Hub, Kontakt.

Häufige Fragen (FAQ)

Wer ist „nach § 4 Verantwortlicher“?
Der Bauherr – oder ein von ihm schriftlich Beauftragter, der Maßnahmen nach § 2 und § 3 in eigener Verantwortung trifft.
Reicht ein SiGe-Plan nur in der Planungsphase?
Nein – in der Ausführung muss der Koordinator den Plan bei relevanten Änderungen anpassen lassen (§ 3 Abs. 3).
Bußgeld bei fehlender Vorankündigung?
Ja – § 7 Abs. 1 Nr. 1 BaustellV i. V. m. § 25 ArbSchG, wenn nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
Wo SiGe-Plan ablegen?
Baustelle zugänglich für AG, Koordinator und Behörde – digital plus Ausdruck üblich; Gewerke müssen relevante Teile kennen.
Braucht ein EFH-Neubau Vorankündigung?
Selten über 30/20 oder 500 Personentage – aber mehrere Gewerke nacheinander lösen SiGeKo und ggf. SiGe-Plan über Anhang II (§ 2 Abs. 3 lit. b), nicht über Vorankündigung.
SiGe-Plan ohne mehrere Arbeitgeber?
Bei nur einem AG: Unterrichtung nach § 2 Abs. 4 statt vollem Plan, wenn Vorankündigung oder Anhang II greift. SiGeKo entfällt ohne mehrere AG.