ArbSchG § 10 – Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung
Unfall, Herzstillstand, Brand, Gasalarm – § 10 ArbSchG verlangt, dass der Arbeitgeber Maßnahmen zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung trifft – passend zu Arbeitsstätte, Tätigkeiten und Beschäftigtenzahl. In Köln und NRW konkretisiert das die DGUV Vorschrift 1 und ASR A4.3.
Was gilt rechtlich?
Nach § 10 Abs. 1 ArbSchG gilt Folgendes. Maßregeln nach Art der Arbeitsstätte und Tätigkeiten; auch andere Personen (Besucher, Kunden) berücksichtigen. Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen (Rettungsdienst, Feuerwehr) sicherstellen.
Nach § 10 Abs. 2 ArbSchG gilt Folgendes. Benennung von Beschäftigten für Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung – Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung im angemessenen Verhältnis zu Beschäftigten und Gefahren. Betriebsrat anhören vor Benennung.
Abgrenzung § 12 Unterweisung: Notfalltraining und jährliche Brandschutzunterweisung ergänzen die Organisation – ersetzen nicht die Benennung und Ausstattung. Unterweisung.
Umsetzung in der Praxis
Für Ersthelfer gelten folgende Anforderungen. DGUV Vorschrift 1 und ASR A4.3 regeln Anzahl und Qualifikation – abhängig von Beschäftigtenzahl und besonderen Gefahren (Gefahrstoffe, Absturz, alleinige Arbeit). Erste-Hilfe-Kästen, Augenspülung, Defi wo sinnvoll.
Im Bereich Brandbekämpfung gehören dazu Brandschutzhelfer, Löscher, Flucht- und Rettungsplan, Brandschutzordnung. Evakuierung: Sammelplätze, Rollstuhl-Szenarien – SGB IX.
Notfallorganisation in GBU dokumentieren: Wer alarmiert? Wer führt Evakuierung? Wer spricht Rettungsdienst an? Übungen protokollieren – Mängel in Maßnahmenplan.
Typische Mängel und Checkliste
Ersthelfer benannt, aber Schulung abgelaufen. Defi vorhanden, niemand geschult. Fluchtplan hängt, Sammelstelle blockiert. Keine Berücksichtigung von Besuchern in großen Objekten.
Zur Selbstkontrolle sollten Arbeitgeber prüfen, ob Benennung schriftlich, ob Ersthelfer/BSH-Quote erfüllt, ob Notfallnummern aktuell, ob Übung dokumentiert, ob Health and Safety+ – ArbSchG-Hub, Kontakt.
Häufige Fragen (FAQ)
- Wie viele Ersthelfer braucht ein Betrieb?
- Richtet sich nach DGUV V1 und ASR A4.3 – abhängig von Beschäftigtenzahl und besonderen Gefahren. In der GBU begründen, nicht pauschal schätzen.
- Kann der Geschäftsführer selbst Ersthelfer sein?
- Ja, wenn er die erforderliche Ausbildung hat – § 10 Abs. 2 Satz 4 erlaubt, dass der Arbeitgeber Aufgaben selbst wahrnimmt.
- Reicht ein Erste-Hilfe-Kasten?
- Nein – § 10 verlangt Organisation inkl. benannter Personen, Ausbildung und Abstimmung mit Evakuierung/Brand – nicht nur Material.
- Was hat § 11 ArbSchG damit zu tun?
- § 11 regelt arbeitsmedizinische Vorsorge auf Wunsch – ein anderes Thema als Erste Hilfe nach § 10.