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Muss der Arbeitgeber Getränke zur Verfügung stellen?

Ausreichend zu trinken unterstützt Konzentration, Leistungsfähigkeit und Gesundheit. Viele Arbeitgeber fragen, ob Getränke am Arbeitsplatz kostenlos bereitgestellt werden müssen – und ab wann das Pflicht ist. Die Antwort hängt von Raumtemperatur, Tätigkeit und Arbeitsort ab, nicht von Kulanz. Das gilt für Betriebe in Köln und NRW genauso wie bundesweit.

Was gilt rechtlich?

Rechtliche Grundlage ist die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nach ArbSchG: sichere, gesunde und zumutbare Arbeitsbedingungen. Konkretisiert wird das durch ArbStättV und ASR A3.5 „Raumtemperatur“. Ab 26 °C Raumtemperatur sollen, ab 30 °C müssen geeignete Getränke bereitgestellt werden. Getränke ersetzen weder Lüftung noch Pausen oder ergonomische Arbeitsgestaltung – sie sind aber ein wichtiger Baustein bei thermischer Belastung.

In klimatisierten Büroräumen bei moderaten Temperaturen besteht keine ausdrückliche Pflicht, Getränke zu stellen. Beschäftigte versorgen sich dort üblicher selbst. Sobald die Raumtemperatur steigt, ändert sich die Pflichtenlage.

Ab etwa 26 °C Raumtemperatur sollten Arbeitgeber geeignete Getränke bereitstellen, etwa Wasser oder ungesüßten Tee. Ab 30 °C wird die Bereitstellung zur klaren Pflicht, um Kreislaufprobleme und Dehydrierung zu vermeiden. Alkoholische Getränke sind ausgeschlossen.

Umsetzung in der Praxis

Bei Arbeiten im Freien – auf Baustellen, in der Landwirtschaft oder im Straßenbau – müssen dauerhaft ausreichend Trinkwasser oder andere nicht-alkoholische Getränke bereitstehen, unabhängig von der Außentemperatur. Das gilt auch bei kurzen Einsätzen mit hoher körperlicher Belastung.

Organisatorisch empfiehlt sich eine feste Ansprechperson, nachfüllbare Behälter, hygienische Bereitstellung (einzeln nutzbare Becher), eine klar gekennzeichnete Trinkwasserstelle sowie die Einbindung in Unterweisung und Gefährdungsbeurteilung zur thermischen Belastung. Auf Baustellen ist dauerhaft Trinkwasser nach ArbStättV-Anhang vorzusehen, abgestimmt mit SiGe-Plan und Sozialräumen – SiGeKo.

Typische Mängel und Vorbereitung

Bei Begehungen fällt häufig auf, dass keine Temperaturprotokolle geführt werden, Trinkwasser nur sporadisch bereitsteht oder die Maßnahmen nicht in der Gefährdungsbeurteilung verankert sind. Vor Prüfungen sollten Sie deshalb klären, ob die thermische Belastung bewertet ist, wer für Nachfüllung und Hygiene zuständig ist und ob Beschäftigte in der Unterweisung informiert wurden. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt sollten bei der Bewertung eingebunden sein.

Zur Nachweisführung eignen sich Temperaturprotokolle in Hitzeperioden, Belege über die Bereitstellung und ein Eintrag in der Gefährdungsbeurteilung. Überblick zu technischen Regeln der Kommission für Arbeitsschutz: ASR einfach erklärt. Health and Safety+ berät zu ArbStättV und ASR A3.5 – Arbeitsschutz, Gefährdungsbeurteilung. Kontakt.

Häufige Fragen (FAQ)

Muss der Arbeitgeber Getränke kostenlos bereitstellen?
Im Büro bei normalen Temperaturen in der Regel nein. Ab 26 °C Raumtemperatur soll, ab 30 °C muss der Arbeitgeber geeignete Getränke bereitstellen. Im Freien und auf Baustellen gilt die Pflicht zur Trinkwasserversorgung unabhängig von der Außentemperatur.
Was sind typische Mängel bei Getränken am Arbeitsplatz?
Kein Trinkwasser trotz Hitze oder Außenarbeit, fehlende Temperaturmessung, unhygienische Bereitstellung, keine Einbindung in Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung sowie fehlende Verantwortlichkeit für Nachfüllung.
Gilt das in Köln und NRW?
Ja – ArbStättV und ASR A3.5 gelten bundesweit. Berufsgenossenschaft und Gewerbeaufsicht prüfen in Köln und NRW bei Begehungen auch die Versorgung bei thermischer Belastung.
Welche Getränke sind geeignet?
Wasser, ungesüßter Tee oder vergleichbare nicht-alkoholische Getränke. Alkoholische Getränke sind ausgeschlossen. Bei starker körperlicher Belastung sollten Beschäftigte ausreichend und regelmäßig trinken können.