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DGUV Vorschrift 2 – Regeln und Pflichten für Unternehmen

Die DGUV Vorschrift 2 regelt die betriebliche Betreuung durch Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit auf Grundlage des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG). Die Neufassung von 2025 macht Pflichten, Betreuungsumfang und Dokumentation verständlicher – ohne das Schutzniveau zu senken. Für Arbeitgeber in Köln und NRW ist sie die zentrale Referenz neben der schriftlichen Bestellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Was gilt rechtlich?

Struktur der Vorschrift: Verpflichtende Regelungen sind von empfohlenen Regelungen getrennt. Klar definiert sind Grundbetreuung (abhängig von Betriebsart und Beschäftigtenzahl nach Anlagen in der DGUV V2) und betriebsspezifische Betreuung (zusätzlich nach den individuellen Gefährdungen des Betriebs – Maschinen, Gefahrstoffe, Höhenarbeit, psychische Belastung). Beide Anteile müssen im Betreuungsvertrag, in der Bestellung und im Betreuungsplan nachvollziehbar sein.

Betreuungsplan und Jahresbericht: Der Arbeitgeber führt einen Betreuungsplan, der Grund- und Zusatzleistungen, Termine und Verantwortlichkeiten festhält. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit erstellt nach § 5 DGUV V2 einen Jahresbericht für die Geschäftsführung – Inhalte: Gefährdungsbeurteilungen, Begehungen, Unterweisungen, Unfälle, offene Maßnahmen, Vorschläge für das kommende Jahr. Der Bericht ist keine Formalität, sondern Steuerungsinstrument für den Arbeitsschutzausschuss bei mehr als 20 Beschäftigten.

Digitale Betreuung: Teile der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung können digital erfolgen – sinnvoll bei mehreren Standorten, Außendienst und Homeoffice. Grenzen bleiben: Unterweisungen mit Verständnisabfrage, Begehungen und Wirksamkeitskontrollen vor Ort sind oft unverzichtbar.

Umsetzung in der Praxis

Zur Qualifikation der Fachkraft für Arbeitssicherheit gelten neben klassischen technischen Fachrichtungen unter Voraussetzungen auch andere Studiengänge wie Psychologie oder Biologie – relevant für psychische Gefährdungsbeurteilungen und ganzheitliche Betrachtung von Arbeitsbedingungen.

Kleinstbetriebe: Die Vorschrift sieht zugänglichere Modelle vor, wenn das Gefährdungspotenzial es erlaubt – nicht weniger Schutz, sondern angepasste Intensität und Dokumentation.

Nach der Neufassung 2025 zeigen sich häufig alte Betreuungsverträge ohne Anpassung, zu wenig eingeplante Arbeitszeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit, psychische Belastung weiterhin ohne GBU-Eintrag oder Jahresberichte ohne Bezug zu real umgesetzten Maßnahmen.

Typische Mängel und Vorbereitung

Vor Prüfungen sollten Betreuungsplan, Bestellung und Jahresbericht auf dem aktuellen Stand sein und die Abstimmung mit Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt nachweisbar sein.

Health and Safety+ passt Betreuungsverträge, Bestellungen und Betreuungspläne in Köln und NRW an die DGUV V2 an – intern oder extern als Fachkraft für Arbeitssicherheit. Einordnung im DGUV-Regelwerk: DGUV einfach erklärt. Vertiefung: Arbeitsschutz im Unternehmen, SiFa-Jahresbericht. Kontakt.

Häufige Fragen (FAQ)

Was regelt die DGUV Vorschrift 2?
Betriebliche Betreuung durch Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit: Grund- und betriebsspezifische Anteile, Betreuungsplan, Bestellung und SiFa-Jahresbericht nach ASiG.
Was ändert die Neufassung 2025?
Klarere Trennung verpflichtender und empfohlener Regelungen, präzisere Definition von Grund- und Zusatzbetreuung, Regelungen zur digitalen Betreuung – Schutzniveau bleibt gleich.
Typische Mängel bei DGUV V2-Umsetzung?
Alte Betreuungsverträge, zu wenig eingeplante SiFa-Zeit, fehlende GBU zu psychischer Belastung, Jahresberichte ohne Bezug zu umgesetzten Maßnahmen – auch in Köln und NRW häufig.