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Sonderbauverordnung NRW – Teil 5 Garagen einfach erklärt

Tiefgarage unter dem Wohnhaus, Parkhaus im Einkaufszentrum oder Stellplatzanlage auf dem Dach: Sobald Stellplätze und Garagen nach BauO NRW gebaut oder betrieben werden, greift die Sonderbauverordnung (SBauV) Teil 5 (§§ 121–142). Ergänzend: Teil 4, Ratgeber BauO NRW & Brandschutz.

Wann gilt Teil 5?

Teil 5 gilt für Stellplätze und Garagen nach BauO NRW (§ 121). Wo Teil 5 nichts Abweichendes regelt, gelten die Anforderungen der BauO an Gebäude der Gebäudeklasse 5 – Erleichterungen aus §§ 30, 31, 36, 39–41 BauO NRW sind ausgeschlossen.

Nach Nutzfläche unterscheidet die SBauV Kleingaragen (bis 100 m²), Mittelgaragen (über 100 bis 1.000 m²) und Großgaragen (über 1.000 m²) – § 122. Offene Garagen haben mindestens ein Drittel der Umfassungswand als unverschließbare Öffnungen ins Freie; geschlossene Garagen erfüllen das nicht und brauchen stärkere technische Anlagen.

Planung: Zufahrten, Rampen und Stellplätze

Zu- und Abfahrten brauchen mindestens 3 Meter Länge zur öffentlichen Verkehrsfläche; Fahrbahnen vor Mittel- und Großgaragen mindestens 2,75 Meter Breite (§ 123). Rampen maximal 15 Prozent Neigung; zwischen Straße und Rampe über 10 Prozent eine Auslauffläche von 3 Metern (§ 124).

Einstellplätze mindestens 5 Meter lang; Breite gestaffelt 2,45–2,65 Meter, barrierefrei 3,50 Meter. Fahrgassenbreite abhängig von der Stellplatzanordnung – typisch 5,50 bis 6,25 Meter bei 90-Grad-Parken (§ 125).

Brandschutz und Rettungswege

Geschlossene Großgaragen sind in Rauchabschnitte zu unterteilen – maximal 5.000 m² oberirdisch, sonst 2.500 m², mit Sprinkler verdoppelt (§ 132). Verbindungen zu Fluren und Treppen nur über Sicherheitsschleusen bei geschlossenen Mittel- und Großgaragen (§ 133).

Mittel- und Großgaragen brauchen zwei unabhängige Rettungswege je Geschoss; maximal 50 Meter (offen) bzw. 30 Meter (geschlossen) zur Treppe oder ins Freie (§ 134). Rettungstüren dürfen während des Betriebs nicht versperrt sein.

Lüftung, CO-Warnung und BMA

Geschlossene Garagen brauchen maschinelle Abluft oder natürliche Lüftung; bei maschineller Lüftung CO-Warnanlagen – ab 250 ppm Motoren abstellen (§§ 135–136). Geschlossene Großgaragen brauchen Brandmeldeanlagen mit Meldung an die Leitstelle, sofern nicht in jedem Geschoss Sprinkler vorhanden sind (§§ 137–138).

Betrieb und typische Mängel

In allgemein zugänglichen geschlossenen Großgaragen muss eine Aufsichtsperson ständig anwesend sein – oder Monitorüberwachung mit schneller Vor-Ort-Reaktion (§ 139). Rauch- und Feuerverbot in geschlossenen Mittel- und Großgaragen. Keine brennbaren Stoffe außerhalb der Fahrzeuge lagern.

Häufige Probleme sind CO-Überschreitungen durch defekte Lüftung, fehlende Aufsicht, blockierte Rettungswege oder Brandmeldeanlagen ohne Wartung. Verstöße können geahndet werden (§§ 141–142 SBauV).

Praxis in Köln und NRW: Nutzfläche korrekt summieren, offen vs. geschlossen früh klären, Sicherheitsschleusen und CO-Technik einplanen. Health and Safety+ unterstützt bei Konzept und Betrieb – Leistungen Brandschutz, Kostenlose Erstberatung. Teil 6 (elektrische Anlagen) folgt im nächsten Artikel.

Häufige Fragen (FAQ)

Wann ist meine Garage eine Klein-, Mittel- oder Großgarage?
Nach Nutzfläche (Einstellplätze plus Verkehrsflächen innerhalb der Garage): bis 100 m² Kleingarage, über 100 bis 1.000 m² Mittelgarage, über 1.000 m² Großgarage. Die Einstufung bestimmt, welche Anforderungen zu Rettungswegen, Lüftung, BMA oder Aufsicht gelten.
Was ist der Unterschied zwischen offener und geschlossener Garage?
Offene Garagen haben mindestens ein Drittel der Umfassungswand als unverschließbare Öffnungen ins Freie; bei Mittel- und Großgaragen zusätzlich Querlüftung. Geschlossene Garagen erfüllen das nicht – sie brauchen stärkere technische Anlagen (Lüftung, ggf. BMA, CO-Warnung, Sicherheitsbeleuchtung) und bei allgemeinem Zugang Aufsicht.
Braucht jede Tiefgarage eine Brandmeldeanlage?
Geschlossene Großgaragen ja – mit selbsttätigen Meldern und Meldung an die Leitstelle, sofern nicht in jedem Geschoss eine Sprinkleranlage vorhanden ist. Geschlossene Mittelgaragen nur, wenn sie mit Nutzungen verbunden sind, für die ohnehin BMA Pflicht ist. Kleingaragen und offene Garagen haben andere, oft geringere Anforderungen.