Sonderbauverordnung NRW – Teil 1 Versammlungsstätten einfach erklärt
Theater, Konzerte, Messen, Sportevents oder große Gastronomie: Sobald viele Menschen gleichzeitig zusammenkommen, greift in NRW nicht nur die BauO NRW 2018, sondern oft die Sonderbauverordnung NRW (SBauV). Teil 1 regelt Versammlungsstätten in sechs Kapiteln mit 46 Paragraphen – von Anwendungsbereich über Bau- bis Betriebsvorschriften. Dieser Beitrag ordnet Teil 1 verständlich ein; Vertiefung im Pillar: Ratgeber BauO NRW & Brandschutz. Weitere SBauV-Teile (Beherbergung, Verkauf, Hochhaus …) behandeln wir in separaten Artikeln.
Was gilt rechtlich?
Nach § 1 SBauV gilt Teil 1, wenn Die Vorschriften gelten für den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln für mehr als 200 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind. Gleiches gilt, wenn mehrere Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben und insgesamt mehr als 200 Personen fassen. Im Freien greift Teil 1 bei Szenenflächen und Tribünen (keine Fliegenden Bauten) mit Besucherbereich über 1.000 Personen, bei Freiveranstaltungen über 5.000 Personen sowie bei Sportstadien und Freisportanlagen mit Tribünen über 5.000 Personen. Unterhalb dieser Grenzen kann Teil 1 entfallen – die BauO NRW und ggf. Andere Vorschriften gelten dennoch.
Nach § 1 Abs. 2 SBauV ermittelt man die Besucherzahl bei fehlenden Bauvorlagen pauschal wie folgt. Stehen keine Bauvorlagen zur Verfügung, rechnet man pauschal – Sitzplätze an Tischen ArbSchG gilt Folgendes. 1 Person je m² Grundfläche. Reihenbestuhlung ArbSchG gilt Folgendes. 2 Personen je m². Stehplätze auf Stufenreihen: 2 Personen je laufendem Meter. Ausstellungsräume: 1 Person je m², sonstige Stehplätze mindestens 2 Personen je m². Nicht zugängliche Flächen zählen nicht. Für Freianlagen und Stadien gelten die Regeln entsprechend.
Ausnahmen und BauO-Bezug: Teil 1 gilt nicht für Gottesdiensträume, Unterrichtsräume in Schulen, Ausstellungsräume in Museen und Fliegende Bauten. Anforderungen an veränderbare Einbauten gelten nicht für Ausstellungsstände. Wo Teil 1 schweigt, gelten für tragende, aussteifende und raumabschließende Bauteile die Anforderungen der BauO NRW an Gebäude der Gebäudeklasse 5 – Erleichterungen aus §§ 30, 31, 36, 39–41 BauO NRW sind ausgeschlossen. Das verschärft Brandschutz und Standsicherheit gegenüber „normalem“ Gewerbebau.
Nach § 2 SBauV sind folgende Begriffe Grundlage für Planung und Genehmigung. Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen für gleichzeitige Massenanwesenheit bei Veranstaltungen (kulturell, sportlich, politisch …) sowie Schank- und Speisewirtschaften. Versammlungsräume umfassen auch Aulen, Foyers, Hörsäle und Studios. Szenenflächen unter 20 m² zählen nicht. Mit Bühnenhaus gilt Folgendes. Zuschauerhaus (Publikum), Bühnenhaus (Bühne und Nebenräume), Bühnenöffnung, Haupt- und Nebenbühnen. Eine Großbühne liegt vor bei Szenenfläche hinter der Bühnenöffnung über 200 m², Oberbühne mit mehr als 2,5 m lichte Höhe über der Bühnenöffnung oder bei vorhandener Unterbühne – dafür gelten verschärfte Regeln in Kapitel 3.
In Kapitel 2, Abschnitt 1 (§§ 3–5) der SBauV sind folgende Bauvorschriften geregelt. Tragende Bauteile müssen feuerbeständig sein (in erdgeschossigen Versammlungsstätten mit ebenerdigen Rettungswegen teils feuerhemmend. Mit Sprinkleranlage gelten Erleichterungen). Außenwände aus nichtbrennbaren Profilen. Trennwände zu Versammlungsräumen und Bühnen feuerbeständig. Dächer, Dämmstoffe, Bekleidungen und Bodenbeläge sind nach Brandverhalten gestaffelt – in Versammlungsräumen überwiegend nichtbrennbar oder schwerentflammbar. In Rettungswegen (notwendige Flure, Treppen) verschärft.
Rettungswege (§§ 6–9): Jede Etage mit Aufenthaltsräumen braucht mindestens zwei unabhängige bauliche Rettungswege ins Freie. Räume über 100 Besucher oder 100 m² brauchen zwei entgegengesetzte Ausgänge. Geschosse mit mehr als 800 Besucherplätzen: nur geschossbezogene Rettungswege. Weg vom Sitzplatz zum Ausgang max. 30 m (60 m unter Bedingungen); Rettungswegbreite mindestens 1,20 m (0,90 m bei ≤200 Plätzen, 0,80 m an Arbeitsgalerien). Türen in Rettungswegen: in Fluchtrichtung aufschlagend, ohne Schwelle, jederzeit von innen öffenbar; Schiebetüren und Drehkreuze grundsätzlich unzulässig (Ausnahmen für automatische Schiebetüren bzw. Gefahrenfall-Öffnung).
Besucherplätze und Barrierefreiheit (§§ 10–13): Reihenbestuhlung fest verankert (Ausnahmen Gastronomie, kleine Logen). Tribünen über 5.000 Plätze: feste Einzelsitze, Gängebreiten, Blockbildung. Mindestens 1 Prozent rollstuhlgerechte Plätze (mind. Zwei). Toiletten in ausreichender Zahl inkl. Barrierefreier Ausstattung. Der genehmigte Bestuhlungs- und Rettungswegeplan (§ 32) ist im Betrieb verbindlich – Plätze dürfen nicht überschritten oder umgestellt werden.
Umsetzung in der Praxis
Technische Anlagen (§§ 14–21): Sicherheitsstromversorgung für Sicherheitsbeleuchtung, Sprinkler, BMA, Rauchabzug und Gebäudefunk. Blitzschutz innen und außen. Sicherheitsbeleuchtung in Rettungswegen, Versammlungsräumen, Bühnen und relevanten Nebenräumen – in verdunkelten Räumen Bereitschaftsschaltung. Räume über 200 m²: Lüftungsanlage. Ab 1.000 m² Versammlungsfläche gesamt: Brandmelde- und Alarmierungsanlage, Brandmelderzentrale, Brandfallsteuerung der Aufzüge (§ 20). Feuerlöscher überall. Ab 1.000 m² Wandhydranten. Ab 3.600 m² selbsttätige Löschanlage (Ausnahmen für kleine Einzelräume). Kellerräume und Küchen über 30 m²: eigene Sprinklerpflichten. Werkstätten und Magazine für feuergefährliche Arbeiten und brennbares Material sind Pflicht.
Kapitel 3 – Besondere Bauvorschriften: Großbühnen (§§ 22–25) brauchen separates Bühnenhaus (Brandwand zum Zuschauerhaus), Schutzvorhang (nichtbrennbar, Schließzeit max. 30 s), Sprinkler auf Bühne und Vorhang, Wandhydranten, BMA und Platz für die Brandsicherheitswache an der Bühnenöffnung. Versammlungsstätten über 5.000 Plätze (§§ 26–29): Räume für Lautsprecherzentrale, Polizei, Feuerwehr, Rettung. Blockbildung in Stadien über 10.000 Plätze. Wellenbrecher bei Stehplatzstufen. Abschrankungen vor Szenenflächen.
Kapitel 4 – Betriebsvorschriften (§§ 31–42): Rettungswege, Zufahrten und Feuerwehrflächen ständig freihalten – Hinweisschilder Pflicht. Während des Betriebs Rettungswegtüren unverschlossen. Brandverhütung: schwerentflammbare Vorhänge und Ausstattungen. Pyrotechnik und offenes Feuer nur nach Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle (§ 35). Betreiber oder Veranstaltungsleiter müssen ständig anwesend sein. Bei Störung sicherheitsrelevanter Anlagen ist Betrieb einzustellen (§ 38). Brandsicherheitswache bei Großbühnen und erhöhter Brandgefahr (§ 41). Anzeige bei über 5.000 Besuchern an Rettungsdienst.
Brandschutzordnung und Unterweisung (§ 42): Betreiber erstellen im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle Brandschutzordnung und ggf. Räumungskonzept (ab 1.000 Besuchern gesondert, sofern nicht im Sicherheitskonzept). Feuerwehrpläne für die örtliche Feuerwehr. Betriebspersonal: jährliche Unterweisung zu Löschanlagen, BMA, Räumung – Niederschrift auf Verlangen der Bauaufsicht. Schnittstelle zum betrieblichen Brandschutz (BSO) und Brandschutzkonzept im Genehmigungsverfahren.
Gastspielprüfbuch (Kapitel 5, § 44): Gastspielveranstaltungen in fremden Versammlungsstätten erfordern ein Prüfbuch mit Nachweisen zu baulichen und betrieblichen Vorschriften – vor der ersten Vorstellung vorzulegen. Bei Fliegenden Bauten ist es mit der Anzeige der Aufstellung zu verbinden. Das ergänzt die Genehmigung der Stammstätte um die konkrete Produktion.
Bestehende Versammlungsstätten (§ 45): Anlagen, die beim Inkrafttreten bereits bestanden, unterliegen Übergangsfristen – für Objekte über 5.000 Plätze sind u. A. Kennzeichnung, Sitzplätze, Lautsprecheranlage, Polizeiraum, Abschrankungen und Wellenbrecher innerhalb von zwei Jahren nachzurüsten; Betriebsvorschriften Kapitel 4 gelten entsprechend. Wer Bestand umbaut oder Nutzung ändert, sollte früh klären, welche Neufassung der SBauV greift.
Ordnungswidrigkeiten (§ 46): Verstöße – etwa blockierte Rettungswege, verschlossene Fluchttüren, überschrittene Besucherzahlen, unzulässige brennbare Ausstattungen – können nach § 86 Abs. 1 Nr. 20 BauO NRW geahndet werden. Im Genehmigungsverfahren ist ein Brandschutznachweis und oft ein Prüfingenieur Brandschutz erforderlich; im laufenden Betrieb koordinieren Brandschutzbeauftragte organisatorische Maßnahmen.
Typische Mängel und Checkliste
Vor einer Begehung sollte geklärt sein, ob Dokumentation und Maßnahmenplan aktuell? Unterweisung nachweisbar? Verantwortliche und Fristen festgelegt? Abstimmung mit Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt.
Praxis Köln/NRW: Frühzeitig klären, ob Ihr Objekt unter § 1 SBauV fällt; Besucherzahl, Rettungswege und technische Anlagen parallel planen – nicht erst nach Bestuhlung. H&S+ unterstützt bei brandschutztechnischer Planung, Stellungnahmen, Betriebskonzepten und Schnittstellen zur Bauaufsicht – Leistungen Brandschutz, BauO-Ratgeber, Kostenlose Erstberatung.
Health and Safety+ – Brandschutz-Ratgeber, Kontakt.
Häufige Fragen (FAQ)
- Ab wann ist eine Versammlungsstätte nach SBauV Teil 1 ein Sonderbau?
- In der Regel ab mehr als 200 Besuchern in einem Versammlungsraum – oder bei mehreren Räumen mit gemeinsamen Rettungswegen insgesamt über 200. Im Freien gelten höhere Schwellen (1.000 bzw. 5.000 Besucher, Sportstadien über 5.000). Kirchenräume, Schulunterricht, Museumsausstellungen und Fliegende Bauten sind ausgenommen.
- Was ist der Unterschied zwischen BauO NRW und SBauV Teil 1?
- Die BauO NRW regelt das Bauen allgemein. Wo Teil 1 der SBauV greift, setzt sie verschärfte und spezifische Anforderungen für Versammlungsstätten – z. B. Rettungswegbreiten, Schutzvorhang, Bestuhlungsplan, Betriebspflichten. Wo Teil 1 schweigt, gelten für tragende und raumabschließende Bauteile die Anforderungen der Gebäudeklasse 5 nach BauO NRW.
- Brauche ich für jede Veranstaltung eine Brandsicherheitswache?
- Nicht immer. Pflichtig ist sie bei Veranstaltungen mit erhöhter Brandgefahr, auf Großbühnen und bei Szenenflächen über 200 m² (Feuerwehr oder bestätigte eigene Kräfte). Darüber hinaus verlangen Brandschutzordnung, Genehmigung oder Sicherheitskonzept oft organisatorische Maßnahmen – ab 5.000 Besuchern ist zudem Anzeige an Rettungsdienst nötig.