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ASR A6 Bildschirmarbeit – Ergonomie, Pausen und GBU

Fast jeder Betrieb hat Bildschirmarbeitsplätze – Verwaltung, Planung, Lagerbüro, Telearbeit. ASR A6 „Bildschirmarbeit“ (Ausgabe Juli 2024, GMBl 2024) konkretisiert ArbStättV-Anhang Nummer 6: Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen und -geräten, Unterweisung, Telearbeitsplätze. In älteren Checklisten steht noch „ASR A5.1 Büro- und Bildschirmarbeitsplätze“ – maßgeblich ist heute A6. Grundlage bleibt § 5 ArbSchG: Gefährdungen ermitteln, bewerten, Maßnahmen umsetzen – relevant für Betriebe in Köln und NRW.

Was gilt rechtlich?

Wann gilt ASR A6? Für ortsgebundene Bildschirmarbeitsplätze in Arbeitsstätten, Telearbeitsplätze (§ 2 Abs. 7 ArbStättV) und regelmäßig ortsveränderliche Nutzung tragbarer Geräte in der Arbeitsstätte – z. B. Notebook abgelegt mehr als 2 Stunden ohne Unterbrechung oder mehr als 3 Stunden am Tag mit Unterbrechungen; handgehaltene Geräte ab 1 Stunde am Tag; Kopf- oder körpergetragene Geräte (Datenbrillen) bei jeder Nutzung. Nicht erfasst: reine Kurz-Lesetasks ohne Eingabe, kleine Maschinenanzeigen, Gelegenheitsnutzung ohne regelmäßigen Charakter.

Schnittstellen: Bildschirmgeräte sind Arbeitsmittel nach BetrSichV. Ergänzend gelten ASR A1.2 (Flächen), A3.4 (Beleuchtung), A3.5 (Temperatur – Raumtemperatur), A3.6 (Lüftung), A3.7 (Lärm). Gefährdungsbeurteilung nach ASR V3 – nicht nur Ergonomie-Checkliste.

Ergonomie – Kernpunkte: Bildschirm in angemessener Höhe und Abstand (Augen auf Oberkante oder leicht darunter), Tastatur und Maus ergonomisch, ausreichende Beinfreiheit, verstellbarer Stuhl (Anhang der ASR A6 mit Stuhlempfehlungen), Beleuchtung ohne Blendung und Reflexionen am Monitor. Steh-Sitz-Arbeitsplätze oder Wechsel zwischen Sitzen und Stehen können sinnvoll sein – in der GBU begründen.

Umsetzung in der Praxis

Unterbrechungen: Regelmäßige Unterbrechungen der Bildschirmarbeit durch andere Tätigkeiten oder Pausen – nicht stundenlang am Monitor ohne Wechsel. Bei ausschließlicher Bildschirmarbeit Orientierung aus ArbStättV-Anhang (Pausenzeiten). Telearbeit/Homeoffice: gleiche Anforderungen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsplatz mitgestaltet, ausstattet oder dort dauerhaft arbeiten lässt – GBU-Abschnitt Telearbeit pflegen (psychische Belastung).

Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation: Pro Bereich oder repräsentativer Arbeitsplatz Ist-Zustand erfassen (Fotos, Checkliste ASR A6), Abweichungen bewerten, Maßnahmen mit Verantwortlichen und Fristen. Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich – Haltung, Pausen, Augenbelastung, nicht nur bei Einstellung. ArbMedVV/AMR 13.4 bei entsprechenden Tätigkeiten beachten.

Bei Begehungen zeigen sich häufig Monitore, die zu hoch oder zu nah stehen, feste Stühle ohne Verstellung, störender Glanz auf dem Bildschirm, Kabel als Stolperfallen (ASR A2.1) oder zu wenig Tageslicht und kalte Zugluft (ASR A3.5).

Health and Safety+ unterstützt bei GBU Büro/Verwaltung, Begehung und Unterweisung – Gefährdungsbeurteilung, Kontakt. Überblick ASR: ASR einfach erklärt.

Häufige Fragen (FAQ)

Gilt ASR A6 auch im Homeoffice und bei Telearbeit?
Ja, wenn der Arbeitgeber Telearbeitsplätze einrichtet oder den Arbeitsplatz mitgestaltet bzw. ausstattet – ASR A6 konkretisiert § 2 Abs. 7 ArbStättV. Reine Privaträume ohne Mitgestaltung durch den Arbeitgeber fallen anders zu bewerten.
Was ist der Unterschied zu ASR A5.1?
ASR A5.1 regelt seit 2025 Arbeitsplätze im Freien und in nicht umschlossenen Bereichen (Witterung). Bildschirmarbeit ist seit GMBl 2024 ASR A6 – frühere A5.1-Unterlagen zu Büro/Bildschirm sind überholt.
Muss jeder einen höhenverstellbaren Schreibtisch bekommen?
Nicht pauschal. Entscheidung aus der Gefährdungsbeurteilung – bei Beschwerden, langen Arbeitszeiten am Bildschirm oder Wechselbedarf kann ein Steh-Sitz-Arbeitsplatz erforderlich sein.
Wer prüft Bildschirmarbeitsplätze?
Der Arbeitgeber über FaSi, Führungskräfte oder externe Beratung – keine behördliche Einzelprüfung, aber BG-Begehungen und Audits prüfen GBU und Ist-Zustand.