Rauchen auf der Baustelle – § 5 ArbStättV und die Rolle des SiGeKo
Ein häufiger Konflikt auf Baustellen: Der Bauherr möchte grundsätzlich Rauchen zulassen – Argument oft „Fassade noch nicht geschlossen“. In einem innerstädtischen Bauprojekt in Köln wurde diese Frage an den SiGeKo herangetragen. Die Antwort ist rechtlich klarer, als viele erwarten.
§ 5 ArbStättV verpflichtet zum Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz. Das gilt auch auf Baustellen – eine offene Fassade begründet kein pauschales „Rauchen erlaubt“. Zusätzlich spielt der organisatorische Brandschutz eine Rolle: Zündquellen in der Nähe brennbarer Materialien und temporärer Einrichtungen erhöhen das Risiko.
SiGeKo-Perspektive: Es gibt eine übergeordnete, phasenweise fortzuschreibende Gefährdungsbeurteilung für das Bauvorhaben (Querschnittsthemen wie Rauchen, Verkehrswege, Nachbarschaft) und betriebliche GBUs der einzelnen Gewerke für deren Beschäftigte. Beides muss konsistent sein – widersprüchliche Regeln in Baustellenordnung und SiGe-Plan verwirren ausführende Firmen.
Praxisempfehlung aus dem Mandat: Generelles Rauchverbot auf der Baustelle, kombiniert mit ausgewiesenen Raucherstellen im Außenbereich – ausreichender Abstand zum Gebäude (Orientierung oft 2,5–5 m), klar gekennzeichnet, in der übergeordneten GBU begründet. Abstimmung mit Baustellenordnung und Bauleitung dokumentieren.
Die SiGeKo-Leistung umfasste hier nicht nur eine Kurzantwort, sondern schriftliche Beratung, Abgrenzung der GBU-Ebenen und Abstimmung mit Projektbeteiligten – typische Zusatzleistung, die Streit zwischen Gewerken und Nachbarn verhindert.
Für Bauherren in Köln und NRW: Fragen zu ArbStättV und Brandschutz auf der Baustelle früh klären – nicht erst nach dem ersten Vorfall. Health and Safety+ berät als SiGeKo und FaSi: SiGeKo auf der Baustelle – Koordination, Dokumentation und Pflichten nach BaustellV.